152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 27 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Verhandlungsfähigkeit
Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
§ 27 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Verhandlungsfähigkeit
1. Der Grosse Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens 71 Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer an den Sitzungen vor Ort oder virtuell gemäss § 26a teilnimmt.