152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 26 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Einberufung, Teilnahme
Allgemeine Verfahrensordnung - Sitzungen
§ 26 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Einberufung, Teilnahme
1. Der Präsident beruft den Grossen Rat von sich aus ein, ferner dann, wenn das Büro, mindestens 20 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.