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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 25 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Parlamentarische Untersuchungskommission

Informationsrechte und Amtsverschwiegenheit - Kommissionen
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§ 25 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Parlamentarische Untersuchungskommission

1. Einer parlamentarischen Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben.

2. Die Untersuchungskommission ist zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Mitarbeiter des Kantons oder ein Dritter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat. Für die Befragung von Zeugen und Sachverständigen gelten § 24 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes sowie sinngemäss die Bestimmungen des Zivilprozessrechts.

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