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§ 24 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Amtsverschwiegenheit

Informationsrechte und Amtsverschwiegenheit - Kommissionen
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§ 24 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Amtsverschwiegenheit

1. Mitarbeiter des Kantons können durch den Regierungsrat für die Erteilung von Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden.

2. Den Mitarbeitern des Kantons darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil erwachsen.

3. In Bezug auf die vom Regierungsrat, von Mitarbeitern des Kantons oder Sachverständigen gemachten Äusserungen und herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder der Kommissionen und die Mitarbeiter des Parlamentsdienstes zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Regierungsrat bestimmt im einzelnen Fall, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

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