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§ 23 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Akteneinsicht

Informationsrechte und Amtsverschwiegenheit - Kommissionen
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§ 23 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Akteneinsicht

1. Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise der Justizleitung in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen.

2. Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung an Stelle einer Aktenherausgabe einen zusammenfassenden Bericht erstatten.

3. Hält eine grossrätliche Kommission nach Vorlage eines zusammenfassenden Berichtes an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.

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