152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 22 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Auskünfte
Informationsrechte und Amtsverschwiegenheit - Ratsmitglieder und Angehörige des Parlamentsdienstes
§ 22 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Auskünfte
1. Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
2. Die Angehörigen des Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe des Grossen Rates, in deren Auftrag sie tätig sind.
3. Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert, entscheidet auf Antrag das Büro nach Anhörung des Ratsmitgliedes oder der Angehörigen des Parlamentsdienstes und des Regierungsrates.
4. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäss § 24 Abs. 3 GVG erstreckt sich auch auf die Angehörigen des Parlamentsdienstes.