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§ 21 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Übrige Dienste

Organisation - Protokollführung und Parlamentsdienst
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§ 21 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Übrige Dienste

1. Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat und dessen Organen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Dienste in Ergänzung zum Parlamentsdienst zur Verfügung.

2. Das Büro, in dringenden Fällen das Präsidium des Grossen Rates, kann beim Rechtsdienst des Regierungsrates Rechtsauskünfte einholen. Der Regierungsrat ist darüber in Kenntnis zu setzen.

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