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§ 20 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Parlamentsdienst

Organisation - Protokollführung und Parlamentsdienst
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§ 20 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Parlamentsdienst

1. Der Parlamentsdienst unterstützt das Ratspräsidium, das Büro, die Kommissionen und die Mitglieder des Grossen Rates bei ihrer parlamentarischen Arbeit. Er besorgt die administrativen Aufgaben des Rates und seiner Organe, insbesondere die Protokollführung.

2. Der Parlamentsdienst erfüllt seine Aufgaben nach den Weisungen des Büros.

3. Der Parlamentsdienst wird vom Ratssekretär geleitet.

4. Das Büro stellt den Ratssekretär und die weiteren Mitarbeiter des Parlamentsdienstes an. Für das Dienstverhältnis gilt die kantonale Personalgesetzgebung.

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