152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 2 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Wahl des Grossen Rates
Allgemeines
§ 2 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Wahl des Grossen Rates
1. Der Regierungsrat ordnet die Erneuerungswahl des Grossen Rates spätestens auf den Oktober desjenigen Jahres an, in dem die Amtsperiode zu Ende geht.
2. Die Amtsperiode läuft am Vortag der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates ab.
3. Der noch amtierende Grosse Rat bestellt aus wieder gewählten Mitgliedern eine Wahlaktenprüfungskommission. Sie prüft die Wahlprotokolle, erstattet dem neu gewählten Rat in der ersten Sitzung Bericht und stellt Antrag über die Gültigkeit der Wahlen.