152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 18 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Entschädigungen
Organisation - Fraktionen
§ 18 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Entschädigungen
1. Die Fraktionen erhalten für ihre Arbeit einen Beitrag von insgesamt Fr. 250'000.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch den Grossen Rat jeweils auf die neue Legislaturperiode der Teuerung angepasst werden.
2. Der Beitrag wird auf die Fraktionen wie folgt verteilt
a) * jede Fraktion erhält Fr. 1'500.- pro Fraktionsmitglied;
b) der Restbetrag wird als Grundentschädigung zu gleichen Teilen auf die Fraktionen verteilt.