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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 18 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Entschädigungen

Organisation - Fraktionen
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§ 18 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Entschädigungen

1. Die Fraktionen erhalten für ihre Arbeit einen Beitrag von insgesamt Fr. 250'000.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch den Grossen Rat jeweils auf die neue Legislaturperiode der Teuerung angepasst werden.

2. Der Beitrag wird auf die Fraktionen wie folgt verteilt

a) * jede Fraktion erhält Fr. 1'500.- pro Fraktionsmitglied;

b) der Restbetrag wird als Grundentschädigung zu gleichen Teilen auf die Fraktionen verteilt.

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