152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 17 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Zusammensetzung und Zuständigkeit
Organisation - Fraktionen
§ 17 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Zusammensetzung und Zuständigkeit
1. Mindestens fünf Mitglieder des Grossen Rates können eine Fraktion bilden.
2. Jedes Mitglied des Grossen Rates kann nur einer Fraktion angehören.
3. Die Fraktionen befassen sich mit der Vorberatung der Geschäfte.