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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 16 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Parlamentarische Untersuchungskommission

Organisation - Kommissionen
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§ 16 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Parlamentarische Untersuchungskommission

1. Wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung bedürfen, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise der Justizleitung eine parlamentarische Untersuchungskommission bestellen.

2. Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag.

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