152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 14 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Delegation von Entscheidungsbefugnissen
Organisation - Kommissionen
§ 14 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Delegation von Entscheidungsbefugnissen
1. Durch Gesetz können den Kommissionen Entscheidungsbefugnisse des Grossen Rates delegiert werden.
2. Kommissionsentscheide auf Grund einer Kompetenzdelegation sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen. Er kann die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen. Mit dem Verzicht darauf wird der Kommissionsentscheid zum Beschluss des Grossen Rates.