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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 13 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Stellvertretung

Organisation - Kommissionen
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§ 13 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Stellvertretung

1. Die Mitglieder des Grossen Rates werden bei Abwesenheit in den Kommissionen durch andere Ratsmitglieder vertreten.

2. Die Fraktionen bestimmen, durch wen das Kommissionsmitglied vertreten wird.

3. Scheidet ein Kommissionsmitglied aus der Fraktion aus, kann seine bisherige Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.

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