152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 12a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Ausscheiden
Organisation - Kommissionen
§ 12a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Ausscheiden
1. Mitglieder einer Kommission scheiden aus ihr aus, wenn sie fraktionslos werden, die Fraktion wechseln oder sich neu einer Fraktion anschliessen.