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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 12a Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Ausscheiden

Organisation - Kommissionen
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§ 12a Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Ausscheiden

1. Mitglieder einer Kommission scheiden aus ihr aus, wenn sie fraktionslos werden, die Fraktion wechseln oder sich neu einer Fraktion anschliessen.

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