§ 12 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Arten und Bestellung
§ 12 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Arten und Bestellung
1. Das Büro wählt auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der Amtsperiode die Mitglieder und die Präsidenten der ständigen Kommissionen.
2. Das Büro kann für die Vorbereitung der vom Rat zu behandelnden Geschäfte nichtständige Kommissionen bestellen. Sie werden nach Erledigung des Geschäftes durch Beschluss des Büros aufgelöst.
3. Die Bestellung der Kommissionen erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktionen. Die nichtständigen Kommissionen können ausnahmsweise durch höchstens zwei Mitglieder erweitert werden; diese müssen aus einer in der Kommission nicht vertretenen Fraktion stammen oder fraktionslos sein.
3bis. Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn die Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in den ständigen Kommissionen mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist, oder wenn eine neue Fraktion gebildet wird.
4. Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, entscheidet der Rat. Er kann ausserdem im Einzelfall den Wahlentscheid des Büros an sich ziehen.