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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 11 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Zusammensetzung und Zuständigkeit

Organisation - Das Büro
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§ 11 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Zusammensetzung und Zuständigkeit

1. Das Büro des Grossen Rates besteht aus Präsident, beiden Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen. Die Gewichtung der Stimmen der Fraktionsvertreter erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktionen.

2. ...

2bis. ...

3. Die Fraktionen bestimmen ihren Vertreter selber.

4. In der Regel nehmen an den Sitzungen des Büros der Landammann oder ein anderer Vertreter des Regierungsrates und der Ratssekretär mit beratender Stimme teil.

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