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§ 10 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Zusammensetzung und Zuständigkeit

Organisation - Das Präsidium
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§ 10 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Zusammensetzung und Zuständigkeit

1. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros vor, leitet sie und sorgt für ihren geordneten Verlauf.

2. Er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sowie der Justizleitung.

3. Der Präsident kann sich durch den ersten oder zweiten Vizepräsidenten vertreten lassen.

4. Sind Präsident und beide Vizepräsidenten verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt Präsident war, den Vorsitz.

5. In der Regel nimmt der Ratssekretär an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

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