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152.200 GVGLTC CH-AG

§ 1 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Funktionsbezeichnung

Allgemeines
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§ 1 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Funktionsbezeichnung

1. Die im Gesetz und in der Geschäftsordnung genannten Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.

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