152.200
GVGLTC
CH-AG
§ 1 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) - Funktionsbezeichnung
Allgemeines
§ 1 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG · Funktionsbezeichnung
1. Die im Gesetz und in der Geschäftsordnung genannten Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.