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152.111 CH-AG

§ 8 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Bereinigung der Wahlvorschläge durch die Staatskanzlei

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§ 8 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Bereinigung der Wahlvorschläge durch die Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.

2. Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Erklärung, steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.

3. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.

4. Nach dem 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

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