Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.111 CH-AG

§ 7 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Kandidaten

Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Kandidaten

1. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat der Vorgeschlagene bis zum 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Staatskanzlei zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name stehen soll. Gibt er keine Erklärung ab, wird sein Name auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

2. Für Vorgeschlagene, welche bisher nicht Mitglied des Grossen Rates waren, ist ein von der Gemeindebehörde ihres Wohnortes ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.

← § 6 Verordnung zum Grossratswahlgesetz Leitung und Aufsicht § 8 Verordnung zum Grossratswahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →