152.111
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Kandidaten
Vorverfahren
§ 7 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Kandidaten
1. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat der Vorgeschlagene bis zum 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Staatskanzlei zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name stehen soll. Gibt er keine Erklärung ab, wird sein Name auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
2. Für Vorgeschlagene, welche bisher nicht Mitglied des Grossen Rates waren, ist ein von der Gemeindebehörde ihres Wohnortes ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.