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152.111 CH-AG

§ 6 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Vertreter des Wahlvorschlages

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§ 6 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Vertreter des Wahlvorschlages

1. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter und der Zweitunterzeichnete als Stellvertreter.

2. Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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