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152.111 CH-AG

§ 5 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Wahlvorschläge

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§ 5 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge müssen bei der Staatskanzlei spätestens am 83. Tag (zwölftletzter Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

2. Der Wahlvorschlag muss enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen.

3. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Kandidaten beizulegen.

4. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Mandate im betreffenden Bezirk zu vergeben sind, werden die überzähligen letzten Namen gestrichen.

5. Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen.

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