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152.111 CH-AG

§ 4 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Entscheid durch Los

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§ 4 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Entscheid durch Los

1. Die gemäss Gesetz vorgesehene Ziehung des Loses obliegt der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.

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