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152.111 CH-AG

§ 23 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 23 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 14. März 1921 aufgehoben.

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