152.111
CH-AG
§ 22 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Mitteilung und Veröffentlichung
Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks
§ 22 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Mitteilung und Veröffentlichung
1. Die Staatskanzlei zeigt die Wahl den gewählten Kandidierenden sofort nach Ermittlung der Wahlergebnisse schriftlich an.
2. Sie bringt die Wahlannahmeerklärungen der Gewählten bei und veröffentlicht die Wahlergebnisse unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.