152.111
CH-AG
§ 21 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Wahlergebnis Protokoll
Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks
§ 21 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Wahlergebnis Protokoll
1. Die Staatskanzlei erstellt über das Wahlergebnis ein Protokoll.
2. Die Staatskanzlei nimmt gestützt auf die §§ 12-14b des Gesetzes die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listengruppen bzw. Listen vor. Die Namen der Kandidierenden jeder Liste sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen aufzuführen.
3. Die Gewählten und Nichtgewählten sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort festzuhalten.
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