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152.111 CH-AG

§ 20 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Nachzählung

Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks
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§ 20 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Nachzählung

1. Wo Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis besteht, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres verpflichtet, eine Nachzählung vorzunehmen.

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