152.111
CH-AG
§ 20 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Nachzählung
Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks
§ 20 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Nachzählung
1. Wo Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis besteht, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres verpflichtet, eine Nachzählung vorzunehmen.