Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.111 CH-AG

§ 2 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - EDV-Auswertung; Wegleitung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · EDV-Auswertung; Wegleitung

1. Die Gemeinden und die Staatskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des durch den Kanton hierfür unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.

2. Die Staatskanzlei erlässt für die Erfassung und Auswertung der Wahl eine Wegleitung zuhanden der Wahlbüros.

← § 1a Verordnung zum Grossratswahlgesetz Leitung und Aufsicht § 4 Verordnung zum Grossratswahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →