152.111
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - EDV-Auswertung; Wegleitung
Organisation
§ 2 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · EDV-Auswertung; Wegleitung
1. Die Gemeinden und die Staatskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des durch den Kanton hierfür unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.
2. Die Staatskanzlei erlässt für die Erfassung und Auswertung der Wahl eine Wegleitung zuhanden der Wahlbüros.