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152.111 CH-AG

§ 19 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Zusammenstellung der Ergebnisse

Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks
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§ 19 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Die Staatskanzlei stellt auf Grund der Gemeindeprotokolle fest

a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;

b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;

c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;

e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

f) * ...

g) die Zahl der leeren Stimmen.

2. ...

3. ...

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