152.111
CH-AG
§ 18 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Protokoll
Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
§ 18 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Protokoll
1. Über das Wahlergebnis in der Gemeinde ist ein Wahlprotokoll zu erstellen, welches mit den übrigen Unterlagen sofort der Staatskanzlei abzuliefern ist.