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152.111 CH-AG

§ 18 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Protokoll

Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
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§ 18 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Protokoll

1. Über das Wahlergebnis in der Gemeinde ist ein Wahlprotokoll zu erstellen, welches mit den übrigen Unterlagen sofort der Staatskanzlei abzuliefern ist.

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