152.111
CH-AG
§ 14 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Bereinigung der Wahlzettel
Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
§ 14 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Bereinigung der Wahlzettel
1. Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.
2. Zu diesem Zweck sind zu streichen
a) die mehr als 2 Mal geschriebenen Kandidatennamen;
b) Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;
c) unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidaten;
d) auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.
3. Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buchstabe W (Wahlbüro) beizusetzen.