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152.111 CH-AG

§ 14 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Bereinigung der Wahlzettel

Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
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§ 14 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Bereinigung der Wahlzettel

1. Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.

2. Zu diesem Zweck sind zu streichen

a) die mehr als 2 Mal geschriebenen Kandidatennamen;

b) Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;

c) unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidaten;

d) auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.

3. Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buchstabe W (Wahlbüro) beizusetzen.

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