152.111
CH-AG
§ 13 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Ausscheidung der Wahlzettel
Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
§ 13 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Ausscheidung der Wahlzettel
1. Nach Entnahme der Wahlzettel aus der Wahlurne sind sämtliche Wahlzettel in gültige und ungültige auszuscheiden.
2. Die gültigen Wahlzettel sind nach Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern in unveränderte und veränderte auszuscheiden.