Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.111 CH-AG

§ 13 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Ausscheidung der Wahlzettel

Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Ausscheidung der Wahlzettel

1. Nach Entnahme der Wahlzettel aus der Wahlurne sind sämtliche Wahlzettel in gültige und ungültige auszuscheiden.

2. Die gültigen Wahlzettel sind nach Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern in unveränderte und veränderte auszuscheiden.

← § 12 Verordnung zum Grossratswahlgesetz Leitung und Aufsicht § 14 Verordnung zum Grossratswahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →