152.111
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Stimmgeheimnis
Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
§ 12 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Stimmgeheimnis
1. Das Wahlbüro hat dafür zu sorgen, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.