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152.111 CH-AG

§ 12 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Stimmgeheimnis

Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
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§ 12 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Stimmgeheimnis

1. Das Wahlbüro hat dafür zu sorgen, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

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