152.111
CH-AG
§ 11 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Kontrollstempel
Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
§ 11 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Kontrollstempel
1. Der Wahlzettel ist im Wahllokal von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem Kontrollstempel zu versehen.