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152.111 CH-AG

§ 11 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Kontrollstempel

Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde
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§ 11 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Kontrollstempel

1. Der Wahlzettel ist im Wahllokal von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem Kontrollstempel zu versehen.

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