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152.111 CH-AG

§ 10 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Wahlzettel, alphabetisches Verzeichnis

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§ 10 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Wahlzettel, alphabetisches Verzeichnis

1. Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse drucken.

2. Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidaten des jeweiligen Bezirks mit deren Ordnungsnummern zu.

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