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152.111 CH-AG

§ 1 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Leitung und Aufsicht

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§ 1 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Leitung und Aufsicht

1. Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Wahl des Grossen Rates sowie die Instruktion der Wahlbüros in den Gemeinden obliegen der Staatskanzlei.

2. ...

Leitung und Aufsicht § 1a Verordnung zum Grossratswahlgesetz →

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