152.111
CH-AG
§ 1 Verordnung zum Grossratswahlgesetz - Leitung und Aufsicht
Organisation
§ 1 Verordnung zum Grossratswahlgesetz · Leitung und Aufsicht
1. Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Wahl des Grossen Rates sowie die Instruktion der Wahlbüros in den Gemeinden obliegen der Staatskanzlei.
2. ...