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152.100 CH-AG

§ 9 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Beschwerden im Vorverfahren

Vorverfahren
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§ 9 Grossratswahlgesetz · Beschwerden im Vorverfahren

1. Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht.

2. Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis der Anordnung einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

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