152.100
CH-AG
§ 9 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Beschwerden im Vorverfahren
Vorverfahren
§ 9 Grossratswahlgesetz · Beschwerden im Vorverfahren
1. Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht.
2. Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis der Anordnung einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.