Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 CH-AG

§ 7 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Listen

Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Grossratswahlgesetz · Listen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2. Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Anzahl der für die Verteilung der Sitze massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind. Die Liste mit der im Kanton erreichten höchsten Stimmenzahl erhält in allen Wahlkreisen die Nr. 1.

3. ...

4. Neu eingereichte Listen erhalten durch die bisherigen Listen noch nicht belegte Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.

← § 6 Grossratswahlgesetz Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Kandidatenstimmensystem § 8 Grossratswahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →