152.100
CH-AG
§ 6 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Einsichtnahme in Wahlvorschläge
Vorverfahren
§ 6 Grossratswahlgesetz · Einsichtnahme in Wahlvorschläge
1. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Staatskanzlei einsehen.