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152.100 CH-AG

§ 5 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Unterzeichner

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§ 5 Grossratswahlgesetz · Unterzeichner

1. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach dessen Einreichung kann er seine Unterschrift nicht zurückziehen. Kandidaten dürfen den Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt sind, nicht unterschreiben.

2. Die Unterzeichner haben eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre Stimmberechtigung beizubringen.

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