Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100 CH-AG

§ 4 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Wahlvorschläge

Vorverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Grossratswahlgesetz · Wahlvorschläge

1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden.

2. Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.

3. Er muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

4. Nur im Wahlkreis wohnhafte Stimmberechtigte können vorgeschlagen werden.

← § 3 Grossratswahlgesetz Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Kandidatenstimmensystem § 5 Grossratswahlgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →