152.100
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Wahlvorschläge
Vorverfahren
§ 4 Grossratswahlgesetz · Wahlvorschläge
1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden.
2. Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
3. Er muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.
4. Nur im Wahlkreis wohnhafte Stimmberechtigte können vorgeschlagen werden.