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152.100 CH-AG

§ 20 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 20 Grossratswahlgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben

a) Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 10. Januar 1921;

b) Dekret über die Vollziehung der Verfassungsvorschrift über die Vertretung im Grossen Rat nach der Seelenzahl vom 25. Januar 1864.

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