152.100
CH-AG
§ 20 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 20 Grossratswahlgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben
a) Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 10. Januar 1921;
b) Dekret über die Vollziehung der Verfassungsvorschrift über die Vertretung im Grossen Rat nach der Seelenzahl vom 25. Januar 1864.