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152.100 CH-AG

§ 2 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Zuteilung der Mandate an die Bezirke

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Grossratswahlgesetz · Zuteilung der Mandate an die Bezirke

1. Die Zahl der Personen, die in einem Bezirk wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Bezirk zu vergeben sind.

2. Berechnungsgrundlage ist die Bevölkerungszahl gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3. Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren gemäss Absatz 1 genau 140 Mandate vergeben werden.

4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

5. Der Grosse Rat nimmt vor jeder Wahl die Mandatszuteilung auf Antrag des Regierungsrates vor.

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