152.100
CH-AG
§ 19 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 19 Grossratswahlgesetz · Vollzug
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2. In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Organisation, das Vorverfahren, das Wahlverfahren und die Ermittlung der Wahlergebnisse.