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152.100 CH-AG

§ 19 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 19 Grossratswahlgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2. In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Organisation, das Vorverfahren, das Wahlverfahren und die Ermittlung der Wahlergebnisse.

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