152.100
CH-AG
§ 18 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Ersatz während der Amtsdauer
Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl
§ 18 Grossratswahlgesetz · Ersatz während der Amtsdauer
1. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Grossen Rat aus, erklärt die Staatskanzlei jenen Kandidaten als gewählt, der von den Nichtgewählten auf der betreffenden Liste am meisten Stimmen erhalten hat.
2. Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle.