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152.100 CH-AG

§ 17 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Unvereinbarkeit

Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl
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§ 17 Grossratswahlgesetz · Unvereinbarkeit

1. Gewählte Kandidaten, auf die ein Unvereinbarkeitsgrund zutrifft, haben nach der Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.

2. Personen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen und bei denen ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, scheiden spätestens 3 Monate nach Eintritt in den Grossen Rat aus diesem Arbeitsverhältnis aus.

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