152.100
CH-AG
§ 17 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Unvereinbarkeit
Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl
§ 17 Grossratswahlgesetz · Unvereinbarkeit
1. Gewählte Kandidaten, auf die ein Unvereinbarkeitsgrund zutrifft, haben nach der Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.
2. Personen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen und bei denen ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, scheiden spätestens 3 Monate nach Eintritt in den Grossen Rat aus diesem Arbeitsverhältnis aus.