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152.100 CH-AG

§ 16 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Wahlprüfung

Wahlverfahren
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§ 16 Grossratswahlgesetz · Wahlprüfung

1. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Grosse Rat an der konstituierenden Sitzung.

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