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152.100 CH-AG

§ 14 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - c) Oberzuteilung auf die Listengruppen

Wahlverfahren
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§ 14 Grossratswahlgesetz · c) Oberzuteilung auf die Listengruppen

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

3. Die Staatskanzlei berechnet den Kantons-Wahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 2 140 Sitze vergeben werden.

4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

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