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152.100 CH-AG

§ 13 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - b) Listengruppen, Quorum

Wahlverfahren
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§ 13 Grossratswahlgesetz · b) Listengruppen, Quorum

1. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

2. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen wenigstens in einem Bezirk mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Bezirks erhalten oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.

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