152.100
CH-AG
§ 13 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - b) Listengruppen, Quorum
Wahlverfahren
§ 13 Grossratswahlgesetz · b) Listengruppen, Quorum
1. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen wenigstens in einem Bezirk mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Bezirks erhalten oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.